Statuten des Boccia-Club FGZ |
Name und Sitz
Art.1
Unter dem Namen Boccia-Club FGZ besteht ein Verein mit Sitz in Zürich. Er ist von Mietern der Familienheim Genossenschaft Zürich im Jahr 1937 gegründet worden.
Zweck
Art. 2
Der Boccia-Club FGZ bezweckt die Pflege und Förderung des Bocciaspiels, der Geselligkeit und der Kameradschaft.
Art. 3
Der Boccia-Club FGZ ist politisch und konfessionell neutral.
Finanzen
Art. 4
Die Einnahmen bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Einnahmen aus Veranstaltungen
- Zuwendungen der FGZ
- Spenden und Gönnerbeiträgen
Art. 5
Die Ausgaben sind:
- Anschaffungen und Ausgaben zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebs
- Beiträge an Vereinsveranstaltungen
Art. 6
Die Mitgliederbeiträge sind nach Rechnungsstellung spätestens innert 30 Tagen zu bezahlen.
Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich.
Art. 7
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Mitgliedschaft
Art. 8
Der Boccia-Club FGZ besteht aus:
Aktivmitglieder
Passivmitglieder
Ehrenmitglieder
Als Aktivmitglieder können alle MieterInnen der Familienheim Genossenschaft Zürich und deren Angehörige sowie MieterInnen der angrenzenden
Liegenschaften aufgenommen werden.
Der Clubeintritt kann jederzeit erfolgen. Das Mindestalter sollte 16 Jahre betragen. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen
Als Passivmitglieder können Freunde und Gönner des Clubs aufgenommen werden, die sich nicht aktiv am Bocciaspiel betätigen wollen. Sie dürfen weder Meisterschaft noch Turniere bestreiten.
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich in aussergewöhnlicher Weise um den Club verdient gemacht haben.
Art. 9
Die Mitglieder sind verpflichtet:
Die Statuten und Reglemente sowie die Beschlüsse der Generalversammlung, des Vorstands und der Spielkommission einzuhalten.
Ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club pünktlich nachzukommen.
Das Ansehen des Clubs und seine Interessen jederzeit zu wahren.
Art. 10
Alle unter Art. 8 genannten Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr erreicht haben, sind stimmberechtigt.
Austritt und Ausschluss
Art. 11
Ein Clubaustritt ist jederzeit auf die Generalversammlung möglich. Das Austrittsschreiben muss bis vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt laufen die finanziellen Verpflichtungen weiter.
Art.12
Ein Mitglied kann ohne Grundangabe aus dem Club ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschluss-Entscheid. Das Mitglied kann den Ausschluss-Entscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
Die Organe
Art. 13
Die Organe des Clubs sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
- die Komissionen
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern: Präsident, Vize-Präsident, Kassier, Aktuar, Spielleiter sowie 2 Beisitzern.
Der Vorstand führt die Clubgeschäfte und vertritt den Club nach aussen.
Die Generalversammlung
Art. 14
Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr spätestens bis Ende März statt.
Sie wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich einberufen, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Traktanden.
Die Generalversammlung hat folgende Geschäfte zu erledigen:
- Abnahme des letztjäührigen Protokolls
- Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten und des Spielleiters
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisonsberichtes
- Wahlen:
-des Präsidenten
-der übrigen Vorstandsmitglieder
-der Rechnungsrevisoren
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Statutenänderungen
- Erlass von Reglementen
- Behandlung von Anträge von Mitgliedern und des Vorstands
- Orientierung über Ein- und Austritte
Art. 15
Anträge zu Handen der Generalversammlung müssen mindestens 7 Tage vorher schriftlich dem Präsidenten gemeldet werden.
Art. 16
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist mit einfachem Mehr beschlussfähig.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, falls nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten im einzelnen Falle geheime Abstimmung verlangt.
Bei Stimmgleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Die Generalversammlung kann nur über Geschäfte entscheiden, die in der Traktandenliste mit der Einladung aufgeführt sind.
Art. 17
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes jederzeit einberufen werden. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen und zwar innert 30 Tagen nach Eingang des Begehrens, wenn dies von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt wird.
Für die Einberufung und Durchführung finden die Bestimmungen der ordentlichen Generalversammlung sinngemäss Anwendung.
Der Vorstand
Art. 18
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
PräsidentIn
VizepräsidentIn
KassierIn
AktuarIn
SpielleiterIn
2 BeisitzernInnen
Art. 19
Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Amtsdauer von einem Jahr mit Wiederwählbarkeit gewählt.
Art. 20
Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 21
Der Vorstand tritt nach Bedürfnis und nach Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von vier Vorstandsmitgliedern zusammen.
Art. 22
Der Vorstand ist mit einfachem Mehr beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid.
Art. 23
Die Vorstandsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über die Verhandlungen des Vorstandes verpflichtet.
Art. 24
Der Präsident leitet die Clubgeschäfte, sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und wacht darüber, dass die anderen Vorstandsmitglieder ihre Pflichten richtig erfüllen.
Ferner leitet er die Generalversammlung und die Vorstandssitzungen.
Rechnungrevisoren
Art. 25
Die Generalversammlung wählt jeweils zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatz. Jeder Rechnungsrevisor ist maximal zwei Jahre im Einsatz. Für den turnusgemäss ausscheidenden Revisor rückt der Ersatz nach.
Art. 26
Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Art. 27
Die Rechnungsrevisoren haben die vom Kassier erstellte Jahresrechnung genau zu prüfen und der Generalversammlung Bericht und Antrag zu stellen.
Unterschrift
Art. 28
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder der Vizepräsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist berechtigt, für die Erledigung der laufenden Geschäfte Vollmacht zu erteilen.
Haftung
Art. 29
Für die Schulden des Clubs haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Statutenänderung
Art. 30
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der Mitglieder dem Aenderungsvorschlag zustimmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monates eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann die Statutenänderung auch vorgenommen werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Auflösung des Clubs
Art. 31
Die Auflösung des Clubs kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller
Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel
aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine
zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Club auch aufgelöst
werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Clubs fällt das Vereinsvermögen an die Familienheim-Genossenschaft
Zürich als Besitzerin der Boccia-Bahnen.
Inkrafttreten
Art. 32
Über alle in den Statuten nicht beschriebenen Vorkommnisse entscheidet der Vorstand.
Art. 33
Diese Statuten sind an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 7. April 2018 angenommen worden. Sie sind mit diesem Datum in Kraft getreten und ersetzen alle anderen Statuten oder Reglemente.